Wenn Sie Ihr Kind bei uns anmelden möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. Wir nehmen uns gerne Zeit und informieren Sie über alles Wissenswerte. Termine können Sie telefonisch oder über das
Kontaktformular stellen.
1. In der Einrichtung können Kinder im Alter von acht Wochen bis zur Aufnahme in den Kindergarten, also drei Jahre, aufgenommen werden, soweit Plätze vorhanden sind.
2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden können.
3. Voraussetzung für die Aufnahme in die Kinderkrippe ist der Abschluss des Betreuungsvertrags für das Kind.
4. Der Verein legt mit den pädagogischen Mitarbeitern die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.
5. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.
6. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der Kontonummer, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung des jeweiligen Rappelkistenhauses unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder in Notfällen erreichbar zu sein.
A - Aufsicht
Aufsicht in der Kindekrippe Rappelkiste
Das Personal der Kinderkrippe Rappelkiste e.V. ist während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die betreuten Kinder verantwortlich.
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird.
Das Kind darf nur von Erziehungsberechtigten oder einem der Einrichtung mit Namen bekannten Stellvertreter abgeholt werden. Die abholberechtigten Personen müssen auf das Formular des Vertrages vor Beginn der Betreuung eingetragen werden.
Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an das Krippenpersonal und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung des Kindes beauftragten Person.
Hat ein Erziehungsberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten i.d.R. mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Eltern sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig, sofern keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
A - Aus- & Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung des Personals
Die pädagogische Arbeit in einer Krippe verstehen wir als Prozess des Krippenpersonals und auch der Kinder. Das gemeinsame Lernen spielt sich weitgehend auf der Beziehungsebene ab.
Unserem Krippenpersonal bieten wir ein individuelles Aus- und Weiterbildungskonzept an.
Der Orientierungsplan und das Portfolio der Kinder sind ständige Begleiter unserer Arbeit.
Auch Teamsitzungen und Fortbildungstage sind Instrumente, in denen der Austausch über die tägliche pädagogische Arbeit stattfinden soll. Des Weiteren gibt es regelmäßige Teamsitzungen der einzelnen Häuser und Treffen der Hausleitungen. Personalgespräche geben immer die Gelegenheit für die Mitarbeiterinnen ein Feedback zu bekommen und möglichen auftretenden Problemen frühzeitig entgegenzuwirken.
A - Abschied
Wenn uns die Kinder verlassen, bekommen die Kinder ihr Portfolio mit nach Hause. Bitte besprechen Sie diesen Tag mit den Erzieherinnen der Gruppe, damit wir diesen Tag gebührend feiern können. Es ist ein wichtiger Abschnitt im Leben Ihres Kindes.
B - BetReuungszeiten
Öffnungs- und Schließzeiten der Kinderkrippe Rappelkiste
Die Einrichtung sollte im Interesse des Kindes und der Gruppe regelmäßig besucht werden.
In der Regel sind die Kinderkrippen von Montag bis Freitag zu den jeweiligen Öffnunsgzeiten (7.30 bis 17.00 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr, Eberbach: 7.00 bis 17.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage besuchbar. Gesetzlich vorgeschriebene Plan- und Organisationstage sowie weitere Schließzeiten können sie dem Kalender des jeweiligen Betreuungshauses entnehmen.Natürlich werden die Eltern darüber rechtzeitig informiert. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Verein vorbehalten.
B- BetrEuungskosten
Für die Betreuung ihres Kindes werden an die Einrichtung die Betreuungskosten gezahlt. Gegebenenfalls wird zusätzlich Essensgeld erhoben, wenn das Kind für das Mittagessen angemeldet ist.
Betreuungskosten ab Januar 2025:
monatlich 462,00 € bei einer Ganztagsbetreuung von 5 Tagen
Halbtags/vormittags: 352,00 €
Zusatz Eberbach:
Stadt Eberbach übernimmt 33 Prozent der Betreuungskosten für Familien mit Wohnsitz in Eberbach.
Zusatz Neckargemünd:
Die Betreuungsgebühr ermäßigt sich für das zweite Kind einer Familie, das zeitgleich eine Kinderbetreuungseinrichtung im Gemeindegebiet der Stadt Neckargemünd besucht, um 45 € und für das dritte Kind um 90,00€. DasVierte und jedes weitere Kind bleiben gebührenfrei. Die Verpflegungsgebühr bleibt in jedem Fallbestehen. Welches Kind das zweite, dritte, vierte oder weitere Kind ist,richtet sich nach dem Alter der Kinder vom ältesten zum jüngsten Kind..
Für die lnanspruchnahme der Ermäßigung ist der Meldebogen zur Gebüh-ren-/ Entgeltermäßigung für Familien mit mehreren Kindern, die zeitgleich Betreuungseinrichtungen in Neckargemünd besuchen vorzulegen. Änderungen sind der Kinderkrippe Rappelkiste e.V. und der Stadt Neckargemünd umgehend anzuzeigen.
Die Vorlage des Meldebogens ist sowohl bei der KInderkrippe Rappelkiste NGM als auch bei der Stadt Neckargemünd zwingend notwendig, um den Zuschuss zu erhalten.
Die Beiträge werden per Latschrift eingezogen.
Die Betreuungskosten sind eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und sind deshalb bei vorübergehenden Schließzeiten, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
Sollte eine Erhöhung beschlossen werden, wirkt sie ab dem übernächsten Monat auf alle aktuell laufenden Krippenverträge.
Das Essensgeld wird monatlich bar an die Erzieherin bezahlt, damit der bürokratische Aufwand und die Kosten dafür so gering wie möglich gehalten werden können.
E - Eingewöhnung
Die Eingewöhnung eines Kindes in unserer Kinderkrippe besteht aus dem Einführungsgespräch und der Eingewöhnungszeit. Das Einführungsgespräch wird vor Vertragsbeginn vom Krippenpersonal der Gruppe, in die das Kind kommt, und und/oder der Leitung geführt.
Dieses Gespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Informationsaustausch und bietet Gelegenheit, Fragen zu stellen. Beim Einführungsgespräch erhalten die Eltern das vorliegende pädagogische Konzept der Einrichtung mit allen weiteren Vertragsunterlagen. Diese enthalten alle wichtigen Informationen über die Krippe. Das pädagogische Personal erfährt etwas über die bisherigen Lebensgewohnheiten des neuen Kindes und über den Umgang der Eltern mit dem Kind.
Die Eingewöhnungszeit startet mit Vertragsbeginn. Die Eingewöhnungszeit umfasst einen bestimmten Zeitraum, in der Regel 6-8 Wochen vor dem eigentlichem Betreuungsbeginn. Ein kontinuierlicher Ablauf erleichtert das Eingewöhnen. Das Krippenpersonal entscheidet in Abstimmung mit den Eltern über den Verlauf der Eingewöhnung und den Zeitpunkt, an dem die Eingewöhnung abgeschlossen ist.
Wir wollen den Kindern und den Eltern den Einstieg in die Krippe möglichst leicht machen. Die Kinder sollen uns kennenlernen, sich mit unserem Tagesablauf, Regeln, Spielsachen, Räumlichkeiten und Aktivitäten vertraut machen.
F - FRühstück
Das Frühstück entspricht einer Zwischenmahlzeit. Bei uns gilt die Regel, dem Kind das mitzugeben, was ihrem Sohn bzw. ihrer Tochter schmeckt. Bitte keine Süßigkeiten! Als zusätzliche Getränke stehen Wasser und Früchtetee zur Verfügung.
F - Feste in der Rappelkiste
Obwohl wir eine nicht-konfessionelle Kinderkrippe sind, wollen wir Feste wie Fasching, Ostern, St. Martin, Nikolaus und Weihnachten feiern. Hier sollen zum Teil auch die Eltern mit einbezogen werden. Desweiteren sind wir offen für Feste anderer Konfessionen oder Kulturen. Wir feiern den Geburtstag des Kindes ebenfalls gemeinsam in der Gruppe. Ob oder wie Sie zur Gestaltung dieses Tages beitragen wollen, bleibt Ihnen überlassen. Sprechen Sie mit dem Betreuungsteam darüber.
H - Hygienekosten
Hyigiene- und Materialkosten
Der durchschnittliche Windelverbrauch von Babys ist sehr unterschiedlich. Der Verbrauch nimmt in der Regel mit steigendem Alter ab.
Zu den normalen Betreuungskosten werden monatliche Hygienekosten gerechnet. Ab Januar 2020 berechnen wir für diese Hygienekosten (Windeln, Feucht- und Taschentücher etc.) 27 Euro im Monat bzw. 19 Euro, je nach Betreuungsmodul.
Bei Hautirritationen durch unsere Windeln dürfen die Eltern nach Vorlage eines ärztlichen Attests eigene Windeln mitbringen. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir keine Lagerkapazitäten für 20 bis 30 unterschiedlichen Windeln anbieten können. Und auch dann benötigt das Kind weiterhin Hygieneartikel. Bei Unverträglichkeit der Windeln fällt aus diesem Grund eine monatliche Hygienepauschale von 12 Euro bzw. 9,50 Euro an.
Ebenfalls werden monatlich 2 Euro für Materialkosten für die Kinder berechnet.
I - Infowand
Im Eingangsbereich der Rappelkisten ist eine Eltern - Infowand angebracht.
Es lohnt sich, die Beträge und Informationen rund um den Rappelkistenalltag regelmäßig anzuschauen. Auch Beiträge ihrerseits können in Absprache mit der Leitung veröffentlicht werden.
J - Jugendamt
In bestimmten Fällen werden die Betreuungskosten für das Kind vom Jugendamt bezuschusst.
Die notwendigen Anträge für eine Klärung der finanziellen Unterstützung finden sie hier: Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII (Selbstauskunft) und die Bescheinigung zum Antrag auf Übernahme der KITA-Gebühren (vom Träger auszufüllen).
Zwingend notwendig ist dabei auch die Abtretungserklärung, die veranlasst, dass die Betreuungsgelder direkt an die Einrichtung überwiesen werden.
K - Kündigung
Die Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können unter anderem sein:
1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen
2. die wiederholte Nichtbeachtung der in der Ordnung aufgeführten Pflichten der Erziehungsberechtigten, trotz schriftlicher Mahnung
3. ein Zahlungsrückstand der Betreuungskosten über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung
4. nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/ oder einer dem Kind angemessenen Förderung trotz eines vom Verein anberaumten Einigungsgespräches
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
K - Kleidung
Wir bitten um bequeme Kleidung für die Kinder, so dass Pfützen, Matsch oder Sand kein Hindernis darstellen. Wir malen, matschen, kleben...wir gehen auf dem Spielplatz oder in den Wald.
Ihr Kind sollte kein schlechtes Gewissen bekommen, sollte die Kleidung schmutzig werden. Schuhe und Jacke sollten wetterentsprechend sein damit wir immer ins Freie gehen können. Wichtig ist auch immer eine Kopfbedeckung bei Sonnenstrahlen.
K - Krankheiten des Kindes
Gerade Kleinkinder können häufig erkranken. Damit sie schnellstmöglich wieder gesund werden und andere Kinder nicht anstecken, müssen kranke Kinder zu Hause bleiben. Erst wenn sie einen Tag fieberfrei sind, dürfen sie wieder in die Kinderkrippe; bei ansteckenden Kinderkrankheiten ist zudem ein vom Arzt ausgestelltes Attest über die Ansteckungsfreiheit des Kindes vorzulegen.
Für Besonderheiten zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei einer Wiederauf-nahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
Über diese Regelung des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß §34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren.
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass das Kind nicht in die Kinderkrippe gehen darf, wenn
Ansteckende Krankheiten:
Fieber:
Medikamente:
M - Mittagessen
Da gerade zu diesem Thema vielfältige Fragen von den Eltern kommen, haben wir alles Wichtige in diesem Infoblatt zusammengefasst.
S - Schlafzeiten
Schlafzeiten werden individuell und somit nach dem Bedürfnis des Kindes gerichtet. Schlafzeiten werden wie allgemeine Betreuungszeiten berechnet.
V - Versicherung
Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert:
Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
Für vom Träger der Einrichtung oder von den MitarbeiterInnen weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursachte(r) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Krippe wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen etc.
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.